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  • RA Kai Recklies

Mieterhöhung: Benachbarte Gemeinden nicht immer vergleichbar


Mieterhöhung Benachbarte Gemeinde

Ein Vermieter kann zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens nicht einfach auf den Mietspiegel der erheblich größeren Nachbargemeinde Bezug nehmen. Eine Erhöhung lässt gegebenenfalls nur durchsetzen, wenn beide Gemeinden nach verschiedenen Kriterien miteinander vergleichbar sind. Die Beantwortung dieser Frage obliegt in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter.

Eine Vermieterin eines Anwesens in der Gemeinde Stein bat ihre Mieterin, einer Mieterhöhung zuzustimmen. Als Begründung zog sie den Mietspiegel der Gemeinde Fürth heran, die nur wenige Kilometer nördlich von Stein liegt. Beide Gemeinden grenzen an Nürnberg. Die Mieterin stimmt der Mieterhöhung nicht zu und begründet dies mit den Unterschieden zwischen den beiden Städten: In Stein leben 15.000 Menschen, in Fürth sind es rund 125.000. Die Bevölkerungsdichte liegt in Stein bei 768 Einwohnern pro Quadratkilometer, in Fürth liegt sie bei 1960 Einwohnern pro Quadratkilometer. Zudem gibt es in Fürth – im Gegensatz zu Stein – relevante Einrichtungen, wie Kino, Theater, ein Krankenhaus sowie eine U-Bahn und S-Bahn.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die beiden Gemeinden nicht miteinander vergleichbar sind. Ausschlaggebend sind hierfür die unterschiedlichen Einwohnerzahlen, die Bevölkerungsdichte, die Infrastruktur sowie das kulturelle Angebot. Die Klage zur Zustimmung zur Mieterhöhung hat demnach keinen Erfolg.


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