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  • RA Kai Recklies

LG Trier: Makler darf von vorhandener Baugenehmigung ausgehen!


Ein Makler, der ungeprüft Flächenangaben des Verkäufers in sein Exposé übernimmt, darf auf die Richtigkeit der Angaben vertrauen. Dies hat das Landgericht Trier in seinem Urteil vom 11.04.2016 (4 O 145/15) nun entschieden.

Die Maklerfirma vermittelte den Klägern den Kauf eines Wohnhauses, in dem Exposé war hierbei u.a. Folgendes festgehalten: "Wohnfläche insgesamt ca. 255 m²; Wohnfläche Nutzfläche diverse Kellerräume im Untergeschoss ... Sonstiges Souterrainbereich: Der Souterrainbereich kann zum Teil zu Wohnzwecken genutzt werden. Ausgebaut sind ca. 60 m². Die Restfläche ist Nutzfläche und beträgt ca. 135 m². Die Nutzfläche unterteilt sich in Abstellraum, Öl-Lager. Heizungsraum. Keller sowie einen sehr großen Hobbyraum."

Im Nachhinein stellte sich heraus, dass die im Soutteraingeschoss gelegenen Räume lediglich eine Raumhöhe von 2,34 m hattenund damit nicht gem. der einschlägigen Landesbauordnung nicht über die notwendige lichte Raumhöhe von 2,40 m verfügten, um als Wohnfläche gewertet werden zu können.

Die Klägerseite ließ nun vortragen, die Fehlangabe im Exposé liege alleine im Verantwortungsbereich des Maklers. Dieser wisse, wie man Wohnfläche definiere und kenne die Anforderungen der Landesbauordnung für Wohnräume. Der Makler hätte entweder offenbaren müssen, dass die Planunterlagen keine Angaben zur Raumhöhe beinhalteten oder alternativ Erkundigungen einholen müssen. Auch hätte erin die Bauantragsuntertagen schauen und sich vor der Umwidmung über die Raumhöhe erkundigen können. Von einer Einholung der Informationen mit der erforderlichen Sorgfalt könne keine Rede sein. Für den hierdurch entstandenen Schaden habe er daher gegenüber den Käufern einzustehen.

Zu Unrecht, entschied nun das Landgericht Trier: Anerkanntermaßen dürfe ein Makler Informationen, die er vom Verkäufer erhalten hat, grundsätzlich ungeprüft weitergeben. Er dürfe auf die Richtigkeit dieser Angaben vertrauen. Eigene Ermittlungen schulde er allenfalls dann, wenn die Informationen nach den in seinem Berufsstand vorauszusetzenden Kenntnissen ersichtlich als unrichtig, nicht plausibel oder sonst als bedenklich einzustufen sind. Ein solcher Ausnahmefall liege in diesem Fall nicht vor.

Von einem Makler könne nicht erwartet werden, dass er mit bloßem Auge den Unterschied zwischen der vorgeschriebenen Raumhöhe von 2,40 m lichten und der nach Ansicht der Kläger tatsächlich nur vorliegenden Raumhöhe von lediglich 2,34 m erkennen konnte. Die Kläger stellen nach Ansicht des Gerichts mit ihrer gegenteiligen Forderung vollkommen überzogene Anforderungen an die Kenntnisse eines Maklers, der ja bekanntermaßen kein Bauingenieur- oder Architekturstudium oder ähnliches absolviert haben muss.

Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus einer Zusicherung einer Gesamtwohnfläche von 255 m². Anhaltspunkte dafür, dass der Makler diesen Wert - der ausweislich des Exposés nur eine circa-Angabe ist - als Wohnfläche oder sogar noch als genehmigte Wohnfläche zusichern wollte, fehlten. Denn er wies im Exposé ausdrücklich darauf hin, dass er nur Angaben der Verkäufer übernommen hatte. Damit habe er hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass er keine eigene Prüfung vorgenommen hatte, auf deren Richtigkeit die Kläger hätten vertrauen dürfen. Auch wenn dieser Hinweis nur im "Kleingedruckten" aufgelistet war, sei das ausreichend gewesen.

Als Fazit kann daher festgehalten werden: Der Makler darf sich grundsätzlich auf die Angaben, die er von seinem Auftraggeber erhalten hat, verlassen, es sei denn, er hat selbst konkrete Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben bzw. diese müssen sich ihm aufdrängen. Er darf auch insbesondere vom Vorhandensein einer Baugenehmigung ausgehen, soweit er hieran nicht ernsthaft zweifeln musste.


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