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  • RA Kai Recklies

BGH: Maklerverträge, die über Fernabsatzmittel abgeschlossen wurden, waren schon vor dem 13.06.2014


Mit seinen Urteilen vom 07.07.2016 (Az. I ZR 30/15 und I ZR 68/15) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch Maklerverträge, die vor dem 13.06.2014 abgeschlossen wurden, widerrufen werden können, da es sich um Fernabsatzverträge über die Erbringung von Dienstleistungen i. S. d. § 312 d Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. handelt.

In beiden verhandelten Fällen war die Immobilie im Internet angeboten worden. Die Kunden hatten per E-Mail ihr Interesse bekundet und bekamen daraufhin ein Exposé zugemailt. Darin waren Maklerprovisionen von 6,25 beziehungsweise 3,75 Prozent angegeben. Eine Widerrufsbelehrung enthielten die E-Mails nicht.

Beide Interessenten kauften die jeweilige Immobilie. Statt aber die Provisionen von 15.000 beziehungsweise 23.200 Euro zu zahlen, widerriefen sie den Maklervertrag. Das war zulässig, und die Provisionen werden nicht fällig, urteilte nun der BGH. Zwischen den Maklerinnen und ihren Kunden seien hier Fernabsatzverträge entstanden. Diese hätten die Kunden noch widerrufen können.

Nach den gesetzlichen Vorgaben können Fernabsatzverträge innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden. Der Händler oder Dienstleister muss darauf hinweisen. Erst wenn er dies getan hat, beginnt die Widerrufsfrist. Während früher ein "ewiges Widerrufsrecht" galt, erlischt es nach einer Gesetzesänderung inzwischen nach einem Jahr und zwei Wochen. Das Widerrufsrecht für Altverträge, die vor dem 13.06.2014 abgeschlossen wurden, ist somit am 27.06.2015 erloschen. Die Urteile haben daher für Verträge, die seit dem 13.06.2014 abgeschlossen wurden, keine Bedeutung. In den Streitfällen wurde die Widerrufserklärung jeweils vor Ablauf der Widerrufsfrist abgegeben.


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