Handwerkerleistungen - keine Widerrufsbelehrung, kein Lohn!
- RA Kai Recklies
- vor 2 Tagen
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Einem Handwerker, der einen Verbraucher nicht über dessen Widerrufsrecht belehrt, steht im Fall des Widerrufs auch nach vollständig erbrachter Arbeit kein Geld zu. Das hat das Landgericht Frankenthal entschieden und die Klage eines Gartenbauers auf Zahlung des kompletten Werklohns in Höhe von knapp 19.000 € abgewiesen. Das Gericht lehnte auch einen bloßen Wertersatz für die Leistungen ab.
Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Urt. v. 15.04.2025 - 8 O 214/24) hatte über einen Fall zu entscheiden, der in manchem Handwerksbetrieb für Aufsehen sorgen dürfte. Im April 2024 bestellte der Besitzer eines im Landkreis Bad Dürkheim gelegenen großen Gartens den Gartenbauer auf sein Grundstück. Vor Ort gab der Gartenbesitzer umfangreiche Arbeiten an dem völlig verwilderten Gelände in Auftrag.
Nach Abschluss der Arbeiten stellte der Gartenbauer seine Rechnung in Höhe von knapp 19.000 €. Es kam aber zum Streit über den vereinbarten Stundensatz sowie die Frage, ob die erstellte Rechnung prüffähig sei.
Der Gartenbesitzer verweigerte schließlich die Zahlung und widerrief den Vertrag im September 2024.
Das Landgericht Frankenthal hat dem Gartenbesitzer vollumfänglich recht gegeben und die Klage des Gartenbauers abgewiesen. Da der Gartenbesitzer als Verbraucher anzusehen sei und sämtliche Arbeiten außerhalb von Geschäftsräumen in Auftrag gegeben wurden, stehe ihm nach § 312g BGB ein gesetzliches Widerrufsrecht BGB zu.
Ein „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag“ liegt nach § 312b BGB vor, wenn der Unternehmer den Verbraucher außerhalb seiner Geschäftsräume bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit persönlich und individuell anspricht und es unter diesen Umständen zum Vertragsschluss kommt.
Die grundsätzlich mit Vertragsschluss beginnende vierzehntägige Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, weil der Gartenbauer den Verbraucher nicht darüber belehrt habe. Es gelte in diesem Fall nach § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB eine Höchstfrist von einem Jahr und vierzehn Tagen für den Widerruf. Diese sei vorliegend eingehalten worden. Der Anspruch des Werkunternehmers auf Werklohn sei dadurch vollständig entfallen. Wegen der unterlassenen Belehrung könne er auch keinen Wertersatz oder einen sonstigen Ausgleich für seine Arbeit verlangen.
Denn das europäische Verbraucherschutzrecht verlange bei einer unterlassenen Widerrufsbelehrung eine Sanktion von Unternehmern, um sie zur ordnungsgemäßen Belehrung anzuhalten, so die Kammer unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 17.05.2023 - C-97/22).
Die Entscheidung des Landgerichts Frankenthal ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum OLG Zweibrücken möglich.
Quelle: Landgericht Frankenthal, Pressemitteilung v. 29.04.2025