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  • RA Kai Recklies

AG Gelsenkirchen: Zustimmung zur Mieterhöhung kann nicht widerrufen werden


Eine obergerichtlich immernoch ungeklärte Frage hat das AG Gelsenkirchen im Rahmen seines Urteils vom 27.04.2016 (Az.: 202 C 3/16) nun zugunsten der Vermieterschaft entschieden:

Der Vermieter hatte dem Mieter ein Mieterhöhungsverlangen zukommen lassen, welchem der Mieter auch innerhalb der ihm zustehenden Überlegungsfrist zustimmte und zunächst auch die erhöhte Miete bezahlte.

Nach kurzer Zeit überlegte es sich der Mieter jedoch anders und widerrief seine Erklärung mit der Begründung, es handle sich bei der Mieterhöhung aufgrund der Tatsache, dass ihm das Mieterhöhungsverlangen per Post zuging, um ein Fernabsatzgeschäft mit der Folge, dass ihm diesbzgl. ein Widerrufsrecht zustünde.

Da der Vermieter ihn über sein Widerrufsrecht nicht aufgeklärt habe, stünde ihm das Widerrufsrecht auch über die gesetzlich vorgesehe Widerrufsfrist von zwei Wochen hinaus noch zu.

Zu Unrecht, urteilte nun das Amtsgericht Gelsenkirchen im Einklang mit dem Amtsgericht Spandau (Az.: 5 C 267/15, Urteil v. 27.10.2015): Hat der Mieter dem Mieterhöhungsverlangen seines Vermieters schriftlich zugestimmt, könne er diese Erklärung nicht widerrufen. Es handele sich nicht um ein Fernabsatzgeschäft, so dass die §§ 312 c und g nicht greifen.

Zwar sei der Brief in § 312 c Abs. 2 BGB als Fernkommunikationsmittel erwähnt, so das Amtsgericht. Zur Annahme eines Fernabsatzgeschäfts bedarf es aber noch weiterer Voraussetzungen. Dazu gehöre zum Beispiel, dass der Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolge. Die normale schriftliche Korrespondenz zwischen zwei Mietvertragsparteien stelle aber kein solches System dar.

Das Amtsgericht verwies zudem auf den Zweck der Widerrufsregelung, der darin liege, dass der Verbraucher vor einer die freie Willensbildung einschränkenden Überrumpelungssituation geschützt werden müsse. Eine solche Situation liege bei einem Mieterhöhungsverlangen jedoch nicht vor. Der Mieter könne innerhalb der ihm von Gesetzes wegen eingeräumten Frist von zwei Monaten in seiner heimischen Umgebung ohne Beeinflussung durch den Vermieter entscheiden, ob er die Mieterhöhung hinnehme und ihr zustimme oder dieser widerspreche. Eine dem Vertragsschluss im Fernabsatzwege vergleichbare Gefahr der Übervorteilung des Vermieters liege nicht vor.


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