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  • RA Kai Recklies

Kabinett beschließt Berufszulassungsregelungen für Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter


Vielfach gefordert, ist die Bundesregierung nun aktiv geworden in Sachen Zulassungsregeln für Makler und Verwalter. Das Kabinett hat einen Gesetzentwurf zur Einführung entsprechender Regeln verabschiedet. Beide Berufsgruppen müssen demnach zukünftig ihre Sachkunde nachweisen. Die Zulassungsregeln dürften bereits im Laufe des kommenden Jahres in Kraft treten.

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Einführung beruflicher Zulassungsregelungen für gewerbliche Verwalter von Wohnungseigentum und Immobilienmakler abschließend beraten und beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass eine Erlaubnispflicht in § 34c der Gewerbeordnung eingeführt wird. Diese umfasst neben der erforderlichen Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen auch eine verbindliche Sachkundeprüfung für Wohnungseigentumsverwalter und Makler.

Versicherungspflicht

Im Gegensatz zum Referentenentwurf verzichtet der Gesetzgeber auf eine Versicherungspflicht für Immobilienmakler, da ein erhöhtes Haftungsrisiko fehle. Für WEG-Verwalter wird allerdings eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung verpflichtend sein.

Mietverwalter

Ob der Mietverwalter in die Erlaubnispflicht einbezogen wird, soll im weiteren Gesetzgebungsprozess geklärt werden.

Alte-Hasen-Regelung

Gewerbliche Wohnungseigentumsverwalter und Makler, die bereits sechs Jahre am Markt tätig sind, sollen von der Sachkundeprüfung befreit sein. Dies gilt auch für sich selbstverwaltende Eigentümergemeinschaften oder die nicht gewerbsmäßige Verwaltung durch einen Miteigentümer. Ohne Regelung bleibt auch die bloße Verwaltung eigenen Vermögens, da in diesem Falle nicht von einer Gewerbsmäßigkeit ausgegangen wird.

Mitarbeiterprüfung

Künftig hat der Gewerbetreibende auch die Pflicht, die Qualifikation seiner Mitarbeiter aktiv zu prüfen, bevor diese tätig werden. Ein Sachkundenachweis ist aber nicht erforderlich. Es genügen Abschlüsse, Zertifikate oder Schulungen privater Bildungsträger und Akademien. Dies soll insbesondere dann gelten, wenn eine aktive Mitwirkung bei der Einberufung und Durchführung von Eigentümerversammlungen oder der Erstellung von Wohngeldabrechnungen gegeben ist. Sekretariatsarbeiten, Buchhaltung oder Personalverantwortliche sollen davon ausgenommen werden.

Voraussichtlich Ende 2017 in Kraft

Es ist davon auszugehen, dass die Verkündung des Gesetzes spätestens im ersten Quartal 2017 wefolgen wird. Ende 2017 dürften die Berufszulassungsregelung dann dauerhaft in Kraft treten. Immobilienmakler und -verwalter müssen ab dann innerhalb einer Übergangsfrist von zwölf Monaten die Sachkunde durch eine Prüfung nachweisen oder belegen, dass sie von der Sachkunde befreit sind. Innerhalb der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten sollen die Zulassungsregeln evaluiert werden.


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