top of page
  • RA Kai Recklies

Die übliche Mietvertragsklausel, dass die Miete bis zum dritten Werktag des Monats beim Vermieter ei


Kontoauszug

Der BGH hat in seinem am 22.12.2016 veröffentlichenten Urteil (BGH VIII ZR 222/15) entschieden, dass Mieter ihre Miete nicht so überweisen müssen, dass das Geld am vereinbarten Stichtag auf dem Konto des Vermieters ist. Lediglich der Zahlungsauftrag muss zu diesem Stichtag der Bank vorliegen.

Eine entsprechende Klausel in einem Formularmietvertrag, die den Mieteingang auf das Konto des Vermieters bis zum dritten Werktag eines Monats vorsieht, sei unwirksam, so die Karlsruher Richter. Damit erklärte der BGH die Wohnungskündigung einer Kölner Mieterin wegen verspäteter Zahlungen für unwirksam.

Laut des vorliegenden Formularmietvertrags sollte die Miete spätestens am dritten Werktag eines Monats auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Bei verspäteten Mietzahlungen musste danach mit einer Kündigung des Mietverhältnisses gerechnet werden.

Mehrere Monate überwies die Mieterin ihre Miete genau am dritten Werktag. Das Geld ging dann erst Tage später auf dem Konto des Vermieters ein. Dieser kündigte der Frau und verlangte die Räumung der Wohnung. Doch vor dem BGH bekam nun die Mieterin recht. Und - wie schon die Vorinstanzen - wies nun auch der BGH die Räumungsklage ab.

Solange ein Mieter die Miete bis zum Stichtag überweist und ihr Konto ausreichend gedeckt ist, wird die Zahlung nach Auffassung der Richter pünktlich geleistet. Das Risiko eines verspäteten Zahlungseingangs auf dem Konto müsse der Vermieter tragen.

Denn das Risiko von Verzögerungen im Zahlungsverkehr würde damit dem Mieter auferlegt, obwohl er dafür nichts könne. Lediglich gewerbliche Mietverträge dürften auf den Eingang einer Mietzahlung abstellen.


0 Kommentare

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen
bottom of page