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  • RA Kai Recklies

BGH: Bausparkassen dürfen Altverträge kündigen


Kündigung Bausparvertrag

Im Streit um die Zulässigkeit der Kündigung alter Bausparverträge hat der Bundesgerichtshof am 21.02.2017 (Aktenzeichen: XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16) entschieden, dass die Bausparkassen diese, 10 Jahre nachdem die anzusparende Summe nicht abgerufen wurde, kündigen können.

Von dem Urteil betroffen sind etwa 260.000 Bausparer, welche ihre alten Bausparverträge aufgrund der hohen Zinserträge zuvor trotz Erreichen der Sparsumme einfach weiterlaufen ließen. In der derzeitigen Niedrigzinsphase nutzen viele Bausparer ihre Altverträge als ertragreiche Geldanlage. Für die Bausparkassen wurden die hohen Zinszahlungen hingegen zur Belastung. Aus diesem Grund kündigten diese die bestehenden Altverträge unter Berufung auf das Kündigungsrecht aus § 489 Abs.1 Nr. 2 BGB, welches es dem Darlehensnehmer mit einer Frist von sechs Monaten erlaubt, den Darlehensvertrag zu kündigen, wenn er das Darlehen vor mehr als zehn Jahren „vollständig empfangen“ hat.

Dieses Kündigungsrecht war jedoch vertraglich nicht vereinbart worden, weshalb sich zahlreiche Bausparer gerichtlich gegen die Kündigung zur Wehr setzten. Über 1200 Klagen wurden gegen die Kündigungen durch die Bausparkassen eingereicht. Der Anwalt der zwei Bausparerinnen, deren Klage vor dem BGH verhandelt wurde, argumentierte, dass sich die Bausparkassen bei Vertragsschluss gegen die Zinsschwankungen von Anfang an hätten absichern können und dass sie nun mit den Konsequenzen dieses Versäumnis leben müssten. Die anwaltlichen Vertreter der Bausparkassen vertraten hingegen die Auffassung, dass Ziel der Bausparverträge sei, mit dem angesparten Geld später zu bauen, zu kaufen oder zu modernisieren. Bausparverträge seien aber nicht als ewige Geldanlage gedacht.

Die Richter des Bundesgerichtshofs folgten nun im Wesentlichen den Argumenten der Bausparkassen und bestätigten die Kündigungsmöglichkeit 10 Jahre nach Zuteilungsreife.Das Urteil hat weitrechende Folgen, da nun alle Bausparer mit Verträgen, bei denen das Bauspardarlehen nicht in Anspruch genommen wurde, mit einer Kündigung ihrer Altverträge rechnen müssen.


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