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  • RA Kai Recklies

WEG: Anspruch eines Eigentümers auf Anbau einer Rampe und Mitbestimmung der übrigen Eigentümer


Das AG München (Urteil vom 05.07.2017, 482 C 26378/16) hat entschieden, dass beim Anbau einer Rollstuhlrampe den Eigentümern einer Wohnungseigentümergemeinschaft rechtzeitig vor Beschlussfassung mögliche bauliche Alternativen darzustellen sind, da der Beschluss ansonsten mangels ausreichender Entscheidungsgrundlage anfechtbar sein kann.

In der Entscheidung wurde ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft dahingehend gefasst, dass eine Rollstuhlrampe vor der Fassade genehmigt wurde, da ein Eigentümer auf diese angewiesen war. Der beantragende Wohnungseigentümer wurde in dem Beschluss verpflichtet, die laufenden Kosten der Instandhaltung für diese Rampe zu tragen und bei Verkauf der Wohnung, sofern die Gemeinschaft dies fordert, den Rückbau der Rampe auf seine Kosten vorzunehmen. Gegen diesen Beschluss wurde von einem anderen Eigentümer Anfechtungsklage erhoben.

Das AG München hat den Klägern Recht gegeben und den Beschluss aufgehoben.

Nach Auffassung des Amtsgerichts entspricht der Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Grundsätzlich sei zwar festgestellt worden, dass ein Anspruch auf Zustimmung zu einer baulichen Veränderung bestehen könne, wenn eine Duldungspflicht bestehe. Hierzu sei eine Abwägung der Interessen im Einzelfall erforderlich. Hierzu nahm das Amtsgericht im Einzelnen keine Stellung; die Tatsache, dass eine Maßnahme beschlossen werden musste und auch sollte, wurde nicht infrage gestellt.

Ein ordnungsgemäßer Beschluss war nach Auffassung des Amtsgerichts vielmehr deswegen nicht zustande gekommen, weil hier verschiedene geeigneten Maßnahmen zur Verfügung standen, hinsichtlich derer die Wohnungseigentümer in einer mehrheitlichen Entscheidung von ihrem Mitbestimmungsrecht hätten Gebrauch machen können. Insofern sei von dem Kläger dargelegt worden, dass durchaus andere technische Lösungen infrage kämen als die zur Abstimmung vorgelegte Rampe. Diese Alternativen wurden jedoch im Wege der Beschlussfassung nicht erörtert und den Eigentümern dargestellt. Insofern war es den Eigentümern nicht möglich, sachgerecht das ihnen zustehende Mitbestimmungsrecht ausüben zu können.

Für einen ordnungsgemäßen Beschluss hätten die verschiedenen Möglichkeiten erörtert werden müssen, um dann eine Entscheidung herbeizuführen. Insofern stelle allein die Tatsache, dass Beschlüsse auf einer unzureichenden oder fehlerhaften Entscheidungsgrundlage gefasst wurden, einen eigenen Anfechtungsgrund dar. In dem konkreten Fall wären die Eigentümer rechtzeitig vor Beschlussfassung über mögliche bauliche Alternativen zu informieren gewesen. Da dies nicht geschehen sei, entspreche der Beschluss gerade nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und sei anfechtbar.

Letztlich sei auch hier zwischen dem "Ob" und "Wie" zu unterscheiden. Gegebenenfalls habe der Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf, dass eine (von verschiedenen) Maßnahme zu seinen Gunsten geduldet werde, damit er seine Wohnung barrierefrei erreichen könne. Wie diese jedoch im Einzelnen auszusehen habe und wie die bauliche Maßnahme vorzunehmen sei, sei von den Wohnungseigentümern mehrheitlich zu entscheiden.

Quelle: Pressemitteilung des DAV MietR Nr. 2/2018 v. 13.02.2018


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