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  • RA Kai Recklies

BGH: Auch GbR-Gesellschafter können wegen Eigenbedarfs kündigen / Eigenbedarfskündigungen nicht mehr


Kündigung Eigenbedarf

Der BGH hat mit Urteil vom 14.12.2016 – Az. VIII ZR 232/15 – zu zwei praxisrelevanten mietrechtlichen Fragen Stellung genommen und seine Rechtsprechung zum Teil bestätigt, teilweise aber auch revidiert.

Bestätigt hat er, dass auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine Kündigung wegen Eigenbedarfs aussprechen kann, wenn einer der Gesellschafter oder dessen Familie die Wohnung benötigen. Der BGH vertritt die Auffassung, dass eine GbR nur eine Vermietergemeinschaft darstellt und auch bei Vermietermehrheit nach bisherigem Recht eine Eigenbedarfskündigung unproblematisch sei, wenn nur bei einem Vermieter ein Eigenbedarfsgrund vorliegt.

Des Weiteren kippt er in dem genannten Urteil die bisherige Rechtsprechung zu den Folgen einer Verletzung der Anbietpflicht des Vermieters. Nach bisheriger h. M. war eine Eigenbedarfskündigung unwirksam, wenn der Vermieter im selben Objekt oder Komplex eine andere Wohnung frei hatte und diese dem Mieter nicht angeboten hat. Damit sollte erreicht werden, dass der Vermieter gezwungen wird, die Folgen der Kündigung für den Mieter so milde wie möglich zu machen.

Nun meint der BGH, dass die Verletzung der Anbietpflicht zwar Schadensersatz nach § 241 II BGB zur Folge habe, die Kündigung hieran nicht wegen Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB) scheitern dürfe.

Was der BGH nicht ausdrücklich entschieden hat, ist die Frage, ob der Vermieter nach § 242 BGB verpflichtet werden kann und muss, die freie Wohnung den Mietern zu einem ortsüblichen Mietpreis anzubieten.


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